Verantwortlich:


Josef Weidinger

Sonnwendberg 30

94089 Neuereichenau




Kontakt:


Tel.: o8583 - 124o

Fax.: o8583 - 91 222

Mobil: o160 - 94 99o 23o


Eintragung im Handelsregister im Amtsgericht Freyung

Registernr. HRA

Umsatzsteuer.- Identifikationsnummer: DE 131247255





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Datenschutz

Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.


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AGB

Geltungsbereich

Für alle Leistungen der Firma Viehhandel Weidinger Josef sind, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart wurden, ausdrücklich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, die der Käufer durch Annahme der Ware anerkennt.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, was der Käufer gleichzeitig versichert.

Soweit bisher andere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Gültigkeit gehabt haben, so treten diese mit demselben Zeitpunkt außer Kraft.




Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Vereinbarte Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt nicht im Sinne des § 376 HGB. Der Käufer bewilligt von vornherein eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.

Umstände, die die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streik, entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht. Gleiches gilt für den Fall der Nichtlieferung oder nicht ausreichenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an unseren Kunden abzutreten.

Der Versand, auch innerhalb desselben Versandortes, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit unseren Fahrzeugen befördert wird.




Mängelrügen

Unsere Lieferungen werden in der für die Tiere notwendigen Weise durchgeführt. Der Käufer hat die Beschaffenheit der Tiere unmittelbar nach Eingang am Bestimmungsort zu prüfen. Mängelrügen müssen unverzüglich, d. h. binnen sechs Stunden nach Eingang der Ware, per Telefax oder telefonisch unter genauer Angabe der Gründe geltend gemacht werden, andernfalls die Ware als genehmigt gilt.


Mängelrügen berechtigen nur zur Minderung. Wir haften nur für grobes Verschulden und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung von uns schriftlich erfolgt ist.




Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.


Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.


Wir können verlangen, daß uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht verarbeitet, steht uns das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte sofort zu widersprechen und uns hiervon Mitteilung zu machen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers hin insoweit zur Freigabe verpflichtet.




Aufrechnung

Wir können mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Käufers an eine dieser Firmen aufrechnen. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.